Satzung des Anglervereins Großbeeren 1932 e. V. des DAV e.V.


§ 1 Name - Sitz - Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen
  "Anglerverein Großbeeren 1932 e. V. des DAV e. V." im Folgenden abgekürzt "Verein" genannt.

2. Der Sitz des Vereins ist Großbeeren, Lindenstr. 18.

3. Der Verein vertritt ausschließlich gemeinnützige Interessen. Er ist Mitglied des "Kreisanglerverbandes Zossen e. V.
    des Deutschen Anglerverbandes e. V." und Rechtsnachfolger der DAV Ortsgruppe Großbeeren des DAV e. V..
    Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer 233 beim Kreisgericht Zossen eingetragen. Als Mitglied im
    "Kreisverband Zossen e. V. des Deutschen Anglerverbandes e. V." erkennt er dessen Satzung in der jeweils
    gültigen Fassung an.

4. Der Verein ist rechtsfähig und wird im Rechtsverkehr vom Vorstand gemäß § 10, Ziffer 3, vertreten.
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, der Gerichtsstand ist Zossen.


§ 2 Zweck des Vereines

1. Anliegen des Vereins ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten
    und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen des waid- und hegegerechten Angelns sowie die Erhaltung und
    Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer und die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier- und
    Artenschutzes. In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der
    Allgemeinheit an und fördert ihre satzungsgemäße gemeinnützige Tätigkeit.

2.1. Der Verein bezweckt:

2.1. Die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten Angelns zur Gestaltung einer sinnvollen, der
      körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung dienenden Freizeitgestaltung nach den Regeln der CIPS
      (Confederation Internationale de la Peche Sportive);

2.2. die Ausübung des Casting;

2.3. die Zusammenarbeit mit den kommunalen Behörden, Vereinigungen und Verbänden, die sich für die Gestaltung
       der Landeskultur, den Naturschutz und den Sport einsetzen;

2.4. die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-,Landschafts-, Natur- und Tierschutz und in der Abwehr
       schädlicher Einwirkungen auf Gewässer;

2.5. die Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Arterhaltung, des Artenschutzes und der
       Wiedereinbürgerung verschollener bzw. abgewanderter Arten;

2.6. die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und Pflanzen sowie ihres Biotops
       einschließlich der Wiederherstellung desselben;

2.7. die Durchführung bzw. Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen zum Fischereirecht und
       weiterer Gesetze und Verordnungen für seine Mitglieder sowie die Durchführung von Angelveranstaltungen unter
       besonderer Berücksichtigung hegerischer Erfordernisse;

2.8. die Heranführung der Jugend an das Angeln, Erziehung der jugendlichen Mitglieder zur Liebe der Natur und zu
       entsprechendem Verhalten in Verbindung mit der gleichzeitigen Betätigung in den Schutzprogrammen gemäß
       Punkt 2.4.;

2.9. die Unterstützung von Mitgliedern bei der Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung des Angelns
       in allen seinen Formen;

2.10. die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber anderen Vereinen und Verbänden, Behörden und in der
         Öffentlichkeit;

2.11. Pflege eines von gegenseitiger Achtung, Toleranz, Kameradschaft und Geselligkeit geprägten Vereinslebens.


§ 3 Grundsätze - Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.

2. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des
    Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    Die Gemeinnützigkeitsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung sind Grundlage der Satzung. Der Verein ist
    selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Organe des Vereins arbeiten
    ehrenamtlich. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen
    an Mitglieder aus Mitteln des Vereins oder Ausschüttungen von Gewinnanteilen an Mitglieder erfolgen nicht.
    Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Verwaltungsausgaben oder Ausgaben, die den
    Satzungszwecken fremd sind, begünstigt werden.

3. Etwaige Gewinne oder erhaltene Zuwendungen usw. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke bzw. soweit vor-
    geschrieben zweckgebunden verwendet werden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsgemäßen Zwecks ist das Vermögen zu
    steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
    nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Dem Verein gehören ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder an.

2. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das achte Lebensjahr vollendet hat, die die Satzung und
    Ordnungen des Vereins anerkennt, sich für die Verwirklichung des Satzungszweckes einsetzt und im Besitz der
    bürgerlichen Ehrenrechte ist.

3. Förderndes Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck des Vereins fördern
    wollen und sich nicht oder nur teileweise im Verein betätigen. Sie haben kein Stimmrecht und keine Rechte nach
    § 6 der Satzung.

4. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder eines
    ordentlichen Mitgliedes natürlichen Personen verliehen werden, die sich um die Förderung des Vereins verdient
    gemacht haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Anträge auf Aufnahme als ordentliches Mitglied sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Die fördernde Mitgliedschaft ist dem Vorstand mit den vorgesehenen Fördermaßnahmen schriftlich zu erklären.

3. Über Anträge auf Aufnahme ordentlicher Mitglieder hat der Vorstand in der nächsten Sitzung zu beschließen.
    Er kann einen Antrag begründet ablehnen. Bei Ablehnung der Aufnahme ist die Berufung an die
    Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.

4. Die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes gilt mit Eintragung in das Mitgliederregister und Aushändigung
    Des Mitgliedsbuches als vollzogen. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der
    gesetzlichen Vertreter erforderlich.

5. Über Anträge auf Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung analog Punkt 3.



§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder, außer fördernde Mitglieder, haben im Rahmen des Satzungszwecks das Recht:

a)  auf ideelle Unterstützung in ihren vereinsspezifischen Angelegenheiten, soweit diese nicht den Rechten bzw.
     Interessen anderer Mitglieder entgegenstehen;

b)  an allen Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, soweit
     nicht Einschränkungen durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt sind;

c)  vom Verein über neue Bestimmungen zum Fischerei-, Vereins- und Steuerrecht und zum Arten- und Tierschutz
     Informationen zu erhalten und sich in diesen Fragen beraten zu lassen und die Ausbildungsmöglichkeiten bzw.
     Vermittlung zur Ausbildung durch den Verein zu nutzen;

d)  Angelberechtigungen des Landesverbandes des DAV e. V. entsprechend nachgewiesener Qualifikation zu erwerben.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a)  sich satzungsgemäß zu verhalten und die gefassten Beschlüsse des Vereins einzuhalten;

b)  sich für den Satzungszweck einzusetzen;

c)  ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein fristgemäß zu erfüllen;

d)  sich am und auf dem Wasser sowie beim Zugang zum Gewässer waid- und hegegerecht zu verhalten und die
    Gesetze und Verordnungen zum Fischereirecht sowie zum Natur- und Umweltschutz einzuhalten;

e)  den Vorstand über vereinsschädigende Betätigungen oder Verstöße gegen die Satzung durch andere Mitglieder nach
    Kenntnis zu informieren.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt,

a)  durch Austritt/Kündigung;

b)  durch Ausschluss;

c)  mit dem Tod des Mitgliedes bzw. des Ehrenmitgliedes, soweit dieses eine natürliche Person ist.

2. Austritt/Kündigung der Mitgliedschaft eines Mitgliedes erfolgen mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand mit
    einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende bzw. mit schriftlicher Mitteilung des fördernden Mitgliedes über
    die Einstellung der Förderung.

3. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied

    - der Satzung, besonders dem Satzungszweck zuwiderhandelt und damit dem Verein oder einem seiner Mitglieder
      Schaden zufügt;

    - das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit grob verleumdet oder schädigt;

    - wiederholt oder schwerwiegend gegen Vereinsbeschlüsse verstößt oder sie mißachtet;

    - mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein länger als ein halbes Jahr, ohne einen schriftlichen
      Stundungsantrag gestellt zu haben, im Rückstand ist.

4. Antragsberechtigt für einen Ausschluss sind der Vorstand und  jedes Mitglied des Vereins, dessen berechtigte
    Interessen oder satzungsgemäßen Rechte durch ein Mitglied verletzt sind oder dem Verstöße eines anderen
    Mitgliedes zur Kenntnis gelangt sind.


5. Das Ausschlussverfahren ist schriftlich mit Begründung an den Vorstand zu beantragen und wird von ihm
    durchgeführt.

6. Das beschuldigte Mitglied hat das Recht, an der Sitzung des Vorstandes zur Durchführung des Ausschlussverfahrens
    teilzunehmen, sich zu rechtfertigen sowie Zeugen oder andere Entlastungsmittel beizubringen.

7. Die erfolgte Einleitung eines Ausschlussverfahrens ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mit Angabe der
    Anschuldigungen, Rechtsmittelbelehrung sowie Termin, Ort und Uhrzeit der Sitzung des Vorstandes mindestens
    14 Tage vorher mitzuteilen.

8. Bei Fernbleiben ist das Verfahren zu vertagen und ein neuer Termin anzusetzen. Erscheint der Beschuldigte ohne
    triftige Begründung wiederum nicht, ist die Durchführung in Abwesenheit zulässig. Der Beschluss über den
    Ausschluss kann vertagt werden, wenn bestehende Zweifel nicht ausgeräumt wurden oder wenn weitere Zeit zur
    Beibringung von erforderlichen Beweisen erforderlich und beantrag wird.

9. Der Beschluss über den erfolgten Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen mit Rechtsmittelbelehrung mit
    eingeschriebenem Brief unverzüglich zuzustellen. Der Beschluss wird rechtskräftig, wenn der Ausgeschlossene
    nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang gegen den Beschluss Beschwerde schriftlich beim Verbands-
    schiedsgericht einlegt. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. Das Recht der zivilrechtlichen Durchsetzung
    bleibt unberührt.

10. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben ihren Verpflichtungen und Verbindlichkeiten bis zur
     Rechtskraft des Austrittes bzw. Ausschlusses nachzukommen. Mit rechtskräftiger Beendigung der Mitgliedschaft
     erlöschen jegliche Ansprüche und Rechte gegen den Verein. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden offenen
     Verbindlichkeiten des Vereins gegenüber dem ehemaligen Mitglied werden davon nicht  berührt.


§ 8 Organe

1. Die Organe des Vereins sind:

a)  die Jahreshauptversammlung
b)  der Vereinsvorstand
c)  die Mitgliederversammlung
d)  die Revisionskommission
e)  die Ausschüsse

2. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder
    des Vereins bindend.

3. Natürliche Personen der gewählten Organe können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungs-
     gemäßen Geschäftsführung vom Vorstand zeitweilig und von der Jahreshauptversammlung endgültig von ihrer
     Funktion mit Beschluss entbunden werden. Das zeitweilig entbundene Mitglied hat das Recht der Beschwerde bei
     der Mitgliederversammlung.


§ 9 Jahreshauptversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im I. Quartal des laufenden Geschäftsjahres statt. Die ordnungsgemäß
    einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte aller eingetragenen Mitglieder
    anwesend sind.

2. Die Einladung hat mindestens zwei Monate vorher durch den Vorstand mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung
    und eventuellen Beschlussentwürfen zur Änderung von Satzungen oder Ordnungen des Vereins an alle Mitglieder
    schriftlich zu erfolgen.

3. Die Jahreshauptversammlung

    - setzt die endgültige Tagesordnung fest
    - nimmt den Haushaltsbericht, Geschäftsführungsbericht und die Prüfungsberichte entgegen
    - beschließt über die Vereinsentwicklung für das folgende Jahr
    - beschließt über den Haushaltsplan
    - beschließt alle vier Jahre über die Entlastung der gewählten Vereinsorgane und vollzieht die satzungsgemäßen
     Wahlen.

4. Anträge an die Jahreshauptversammlung sind vier Wochen vorher an den Vorstand schriftlich einzureichen und
    mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich oder durch Aushang zur Kenntnis zu geben.
    Der Vorstand, die Ausschüsse und die ordentlichen Mitglieder sind antragsberechtigt. Jedem Antragsteller ist das
    Wort zur Begründung seines Antrages zu erteilen. Darüber hinaus kann ein Mitglied gegen den Antrag das Wort
    erhalten. Nicht fristgemäß eingereichte Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Über die
    Dringlichkeit entscheidet die Versammlung mit "Zweidrittelmehrheit". Änderungen der Satzung des Vereins und
    seiner Ordnungen können nur mit "Dreiviertelmehrheit" aller anwesenden Stimmberechtigten von der Jahreshaupt-
    versammlung beschlossen werden. Andere Organe haben nicht das Recht, diesbezüglich Beschlüsse zu fassen. Alle
    anderen Beschlüsse der Versammlung sind mit mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten zu fassen.

5. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder "ein Drittel" der
    ordentlichen Mitglieder sie begründet beantragen. Die unter Punkt 4.festgelegten Fristen können dabei auf die Hälfte
    verkürzt werden. Die Verkürzung ist mitzuteilen.

6. Die Jahreshauptversammlung ist nur im Rahmen des Vereins öffentlich. Fördernde Mitglieder sind nicht stimm-
    berechtigt, können jedoch als Gäste teilnehmen. Weitere Gäste können bei Erfordernis durch den Vorstand
    eingeladen werden.


§ 10 Vorstand

1. Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:

a)  dem Vorsitzenden
b)  dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c)  dem Schatzmeister
d)  dem Stellvertretenden Schatzmeister
e)  dem Schriftwart
f)  dem Angelwart
g)  dem Stellvertretenden Angelwart
h)  dem Gewässerwart
i)  dem Stellvertretenden Gewässerwart
j)  dem Jugendwart
k)  dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit
l)  dem Stellvertretenden Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit
m) Weitere Funktionen werden im Bedarfsfall festgelegt.

    Der Stellvertretende Vorsitzende kann zugleich eine der ab e) genannten Funktionen ausüben.

2. Der Vorstand leitet und erledigt die Angelegenheiten des Vereins im Sinne der Satzung und auf der Grundlage der
    gefassten Beschlüsse, Ordnungen und gesetzlichen Bestimmungen.

3. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatz-
    meister. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verband gegenüber Dritten gerichtlich und außergerichtlich.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die "Hälfte" seiner Mitglieder, darunter mindestens zwei vertretungs-
     berechtigte Mitglieder gemäß Punkt 3. anwesend sind.

5. Die Beschlüsse des Vorstandes gelten als angenommen, wenn mehr als die "Hälfte" der Anwesenden zustimmt,
    außer bei Beschlüssen über Disziplinarmaßnahmen der Verbandsmitglieder. Hierfür ist eine "Zweidrittelmehrheit"
    erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6. Zur Vorbereitung der Jahreshauptversammlung ist mindestens eine erweiterte Vorstandssitzung einzuberufen. Zum
    erweiterten Vorstand gehören der gewählte Vorstand und die Vorsitzenden der Ausschüsse. Alle Mitglieder des
    erweiterten Vorstandes sind stimmberechtigt.

7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand durch Zuwahl ergänzen bzw. das  Aufgaben-
    gebiet einem seiner Mitglieder kommissarisch übertragen. Die Zuwahl bzw. kommissarische Übertragung bedarf der
     Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
§ 11 Mitgliederversammlung

1. Zwischen den Hauptversammlungen finden Mitgliederversammlungen statt. Die Mitgliederversammlung ist
    berechtigt, Beschlüsse, außer zur Änderung der Satzung und Ordnungen, zu fassen.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die "Hälfte" der Mitglieder anwesend sind.
    Beschlüsse gelten als angenommen, wenn mehr als die "Hälfte" der anwesenden Stimmberechtigten für den 
    Vorschlag stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift mit fortlaufender Nummerierung festzuhalten.
    Die Niederschrift ist von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

4. Ansonsten gelten die Bestimmungen gemäß § 9 analog.


§ 12 Revisionskommission

    Die Revisionskommission besteht aus mindestens drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören
    dürfen. Die Mitglieder der Revisionskommission haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege
    mindestens zweimal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich
    Bericht zu erstatten. Die Mitglieder der Revisionskommission erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht
    und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen
    Vorstandes.


§ 13 Ausschüsse

1. Für die Erledigung besonderer Aufgaben sind ständige und  nichtständige Ausschüsse zu wählen, die als Fachorgane
    Zur Unterstützung des Vorstandes fungieren. In jedem Ausschuss muß ein Vorstandsmitglied vertreten sein. Die
    weiteren Ausschussmitglieder dürfen nicht Vorstandsmitglieder, sollten jedoch Mitglied des Vereins sein.

2. Die Ausschüsse haben vorbereitende, kontrollierende, beratende und ausführende Funktion. Sie sind nicht beschluss-
    jedoch antragsberechtigt.

3. Die Arbeit der Ausschüsse wird bei ständigen Ausschüssen mit entsprechender Ordnung, bei zeitweiligen
    Ausschüssen mit Beschluss des Vorstandes geregelt.


§ 14 Wählbarkeit - Wahl

1. Wählbar in die Verbandsorgane ist jede natürliche Person der ordentlichen Mitglieder ab vollendetem
    18. Lebensjahr. Wahlberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied, unabhängig vom Alter.

2. Die ordentlichen Mitglieder haben das Vorschlagsrecht.

3. Liegt die schriftliche Einverständniserklärung vor, kann eine natürliche Person, soweit sie entschuldigt fehlt, in
    Abwesenheit gewählt werden.

4. Anfragen an den Kandidaten sind zulässig. Diese müssen sich auf die Vereins- bzw. Verbandsarbeit im DAV e. V.
    beschränken. In begründeten Fällen dürfen diese sich auf andere Fragen einschließlich der Privatsphäre beziehen.

5. Die Wahl zu den ständigen Vereinsorganen erfolgt in geheimer Abstimmung. Es dürfen mehr Kandidaten aufgestellt
    werden, als Personen zu wählen sind. Als Mitglieder der Verbandsorgane gelten die Personen als gewählt, welche die
    meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, entsprechend der Anzahl der zu wählenden Kandidaten. Das gewählte
    Organ wählt unmittelbar nach der Wahl in der ersten Konstituierung den Vorsitzenden.

6. Die Wahl der Kandidaten zum Kreisverbandstag erfolgt analog der Wahlen zu den Vereinsorganen mit gesonderter
    Kandidatenliste.

7. Die Wahlperiode für alle Vereinsorgane beträgt "vier" Jahre. Die entlasteten Vereinsorgane amtieren bis zur
    Geschäftsübergabe an das gewählte neue Vereinsorgan.

    Die Übergabe hat innerhalb einer Frist von "vier" Wochen zu erfolgen. Mit Übergabe ist in der ersten Sitzung die
    weitere Konstituierung vorzunehmen.

8. Die Wahl der nichtständigen Ausschüsse einschließlich ihrer Vorsitzenden erfolgt durch den Vereinsvorstand.

9. Über Einsetzung und Besetzung nichtständiger Ausschüsse ist in der nachfolgenden Mitgliederversammlung zu
    informieren.


§ 15 Finanzen

1. Der Verein finanziert sich durch

a)  Beiträge und Gebühren seiner ordentlichen Mitglieder
b)  Zuwendungen und Fördermittel seiner fördernden Mitglieder
c)  Fördermittel der Kommunen und der Landesregierung
d)  Gebühren für Ausbildungen
e)  Aufnahmegebühren
f)  Gewinne aus vereinseigenen Einrichtungen

2. Beiträge und Gebühren sind Jahresbeiträge und bis Ende April des laufenden Geschäftsjahres für dieses fällig.
    Davon abweichende Regelungen werden in der Finanz-/Haushaltsordnung festgelegt. Aufnahmegebühren sind zum
    Termin der Aufnahme fällig.

3. In begründeten Fällen können ordentliche Mitglieder an den Vorstand einen Stundungsantrag stellen. Bei nach-
     gewiesener Bedürftigkeit ist dem Antrag zu entsprechen. Mit Entsprechung ist die Stundungsfrist schriftlich
     mitzuteilen.

4. Zuwendungen und Fördermittel sind, soweit gesetzlich festgelegt oder vom Förderer ausdrücklich gefordert, auf
    gesonderten Konten zu führen, zweckgebunden zu verwenden und gesondert nachzuweisen.

5. Für Stundungen oder mittelfristig vorgesehene Finanzierungen sind zweckgebundene Rücklagen anzulegen und auf
    einem gesonderten gemeinsamen Konto zu führen. Die vorgesehene Verwendung muß den Festlegungen des § 58
    der Abgabenordnung entsprechen und ist nachzuweisen.

6. Die in den Vereinsorganen tätigen natürlichen Personen bzw. jedes Mitglied, welches im Auftrage des Vereins
    tätig wird, hat einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen gemäß der in der Haushalts-/Finanzordnung
    festgelegten Höhe.

7. Der Nachweis über die tatsächliche ordnungsgemäße Finanzverwaltung ist durch den Schatzmeister durch
     ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen.

8. Durch die Revisionskommission sind die Vereinsorgane vor Beschlussfassung zur Mittelverwendung zu beraten.
    Die Revisionskommission hat mindestens halbjährlich und vor der Jahreshauptversammlung die Finanzen zu
    prüfen und der Jahreshauptversammlung die Prüfberichte zu erstatten. Bei festgestellten Unregelmäßigkeiten,
    Veruntreuungen und satzungswidriger Mittelverwendung ist der Vorstand sofort zu informieren.

9. Über vereinsinterne Beitrags- und Gebührenhöhen ist jährlich für das folgende Geschäftsjahr einschließlich einer
    aufgeschlüsselten vorgesehenen Mittelverwendung im Finanz- und  Haushaltsplan durch den Vorstand zu
    beschließen.


§ 16 Geschäftsführer - Geschäftsordnung

1. Bei Erfordernis kann ein ehrenamtlicher Geschäftsführer durch den Vorstand bei Zustimmung der Jahreshaupt-
    versammlung eingesetzt werden.

2. Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des geschäftsführenden Vorstandes gebunden.

3. Die Arbeit und Kompetenzabgrenzung der Vereinsorgane und des Geschäftsführers wird in der Geschäftsordnung
    geregelt, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen.

2. Die außerordentliche Hauptversammlung zwecks Auflösung des Vereins ist einzuberufen, wenn die ordentlichen
    Mitglieder mit einer "Zweidrittelmehrheit" dies verlangen.

3. Die Mitglieder erhalten bei Auflösung nicht mehr als anteilig ihre geleisteten Finanz und Sacheinlagen. Die
    sonstige Vermögensverwendung ist in § 3 Punkt 4 geregelt.

4. Nach beschlossener Auflösung wählt die außerordentliche Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit drei
    Liquidatoren, welche die vermögensrechtliche Abwicklung vorzunehmen haben.


§ 18 Haftung

Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die anläßlich von Veranstaltungen und sonstiger Ausübung von
Vereinsrechten entstehen gegenüber seinen Mitgliedern über die Versicherung des Landesverbandes Brandenburg
hinaus. Die Haftung gegenüber Dritten gemäß § 31 BGB (s. u.) ist gewährleistet.


§ 19 Änderungsklausel

1. Bei Gesetzesänderungen und Änderungen der Gemeinnützigkeitsbestimmungen ist der Vorstand ermächtigt, die
    betreffenden Formulierungen der Gesetzlichkeit anzupassen.

2. Falls Bestimmungen dieser Satzung der Gemeinnützigkeit widersprechen bzw. unwirksam oder nichtig sind, wird
    davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen
    Bestimmungen soll gelten, was dem gewollten Zweck im gesetzlich erlaubten Sinn am nächsten kommt.


§ 20 Inkrafttreten

1. Diese Satzung wurde auf der Vereinsgründungsversammlung am 30.08.92 beschlossen.

2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister
    und Zuerkennung der Gemeinnützigkeit in Kraft.

Unterschriften

1. Mitglied.........................
2. Mitglied.........................
3. Mitglied.........................
4. Mitglied.........................
5. Mitglied.........................
6. Mitglied.........................
7. Mitglied.........................
8. Mitglied.........................
9. Mitglied.........................
10.Mitglied.........................
11.Mitglied.........................
12.Mitglied.........................


§ 31 BGB (Haftung des Vereins für Organe):

    "Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vereins oder ein anderer
    verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausübung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene,
    zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt."

    Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte unter Registriernummer 233 am 09.03.1993 durch das
    Kreisgericht Zossen.